Die Kürzung beträgt. 1 Damit wird der Kürzungsbetrag wie folgt berechnet: Einheitswert Betriebsgrundstück × betriebliche Nutzung × Faktor (z. B. %) × 1,2 %. Hinweis. Änderung der. 2 Für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist eine Kürzung i. H. v. 1,2 % des maßgebenden Einheitswerts vorzunehmen, wenn der Grundbesitz zum Betriebsvermögen. 3 Die Kürzung bemisst sich stets nach dem Einheitswert des Grundbesitzes, auch wenn im Betriebsvermögen im Anschluss an die DM-Bilanz ein höherer Grundstückswert. 4 Für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist eine Kürzung i. H. v. 1,2 % des maßgebenden Einheitswerts vorzunehmen, wenn der Grundbesitz zum Betriebsvermögen zählt. Der Zweck der Vorschrift ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung des Grundbesitzes durch die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. 5 1 1 Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG ist die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 v.H. des Einheitswerts des nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen, der zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört. 6 Vom Einheitswert des Betriebsgrundstücks können 1,2 % bei der Gewerbesteuerberechnung gekürzt werden. Wird ein Teil des Grundstücks zu privaten Wohnzwecken genutzt, kann die Kürzung nur für den betrieblich genutzten Anteil des Einheitswerts erfolgen. 7 Eine Kürzung erfolgt i. H. v. 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes, der am zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist. Die Kürzung dient der Vermeidung einer Doppelbesteuerung des Grundbesitzes durch Grundsteuer und Gewerbesteuer. 8 Durch § 9 Nummer 1 Satz 1 GewStG erfolgt daher eine Kürzung des anzusetzenden Gewerbegewinns um 1,2 % des Einheitswertes. Die Kürzung bezieht sich auf alle Grundstücke, die zum Betriebsvermögen gehören (§ 20 GewStDV und R Absatz 1 EStR) sowie der inländischen Grundsteuer unterliegen. 9 Bemessungsgrundlage. (2) 1 Maßgebend für die Kürzung ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. 2 Als Bemessungsgrundlage sind bei Grundstücken (>§ 70 BewG) sowie bei Betriebsgrundstücken im Sinne des. kürzung einheitswert gewerbesteuer beispiel 10